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AGBs

Allgemeine Reisebedingungen der ADVENTURE TRAIN Abenteuereisen GmbH

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischen Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisende ist an seine Anmeldung bis zur Annahme durch ADVENTURE TRAIN Abenteuerreisen GmbH, jedoch längstens 14 Tage ab dem Datum der Anmeldung gebunden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt. Die vorliegenden Reisebedingungen gelten ausschließlich für die von ADVENTURE TRAIN Abenteuerreisen GmbH selbst veranstalteten Reisen. Bei einzelnen Reisen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden oder Reisen fremder Veranstalter die im Katalog mit dem Zusatz „Fremdveranstalter“ versehen sind, tritt ADVENTURE TRAIN nur als Vermittler auf. Bei diesen Reisen und Leistungen gelten ausschließlich nur die Geschäfts-bzw. Reisebedingungen des jeweiligen Fremdveranstalters. Diese erhält der Reisende bei Vertragsschluss.

2. Bezahlung
Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises zzgl. der gebuchten kompletten Versicherungsprämie und pro Reiseteilnehmer zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig oder spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6.2. und 6.3. genannten Gründen abgesagt werden kann. Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt und danach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht vollständig bezahlt, obgleich der Kunde einen Sicherungsschein erhalten hat, ist ADVENTURE TRAIN berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung vom Reisenden zu verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte. Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig

3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt von ADVENTURE TRAIN, dem gültigen Detailprogramm, Rundschreiben, Reisevorveranstaltungen und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende unverzüglich informiert wird. Im Reisepreis ist keine Rücktrittskostenversicherung enthalten. Wir empfehlen den Abschluss derselben, sowie einer Kranken -, Gepäck- ,Reiseabbruch-, Verspätungs-Schutz und Unfallversicherung. Reisebüros und Reiseleitungen sind nicht bevollmächtigt vom Inhalt des Reisevertrages abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse aber auch aufgrund der besonderen Spezifika von Trekking-, Sport-, Abenteuer und Expeditionsreisen notwendig werden und die von ADVENTURE TRAIN nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht den Gesamtzuschnitt der Reise erheblich beeinträchtigen. Dies betrifft u.a. solche Ereignisse wie unerwartete Straßenverhältnisse, Wettereinbrüche, behördliche Willkür, Krisengebiete u. a. In solchen Fällen werden adäquate Ersatzleistungen angeboten. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben jedoch unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. ADVENTURE TRAIN ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls bietet ADVENTURE TRAIN dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder den kostenlosen Rücktritt an. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren und Einreisegebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern und die jeweilige Erhöhung pro Person vom Reisenden zu verlangen, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

4.1. Zimmerbelegung
Für die Verfügbarkeit eines halben Doppelzimmers kann keine Garantie übernommen werden. Bei Buchungsbestätigung wird erst einmal das halbe Doppelzimmer berechnet, sollte jedoch bis 14 Tage vor Reiseantritt kein geeigneter Zimmerpartner gefunden sein, müssen wir den EZ -Zuschlag berechnen. Bei Nichtangabe des Zimmerwunsches wird bei einer alleinreisenden Person automatisch ein Einzelzimmer und bei 2 gemeinsamreisenden Personen automatisch ein Doppelzimmer gebucht.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter, die im in jedem Fall schriftlich erfolgen sollte. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Tritt der Kunde die Reise nicht an, ohne seinen Rücktritt zu erklären, oder nimmt er einzelne Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter kann nach seiner Wahl die ersparten Aufwendungen oder anderweitigen Verwendungen im Einzelnen berechnen oder pauschal vom Kunden pro Person fordern. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Wir empfehlen mit der Reisebuchung den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung z. Bsp. die Europäische Reiseversicherung und zudem eine Rückführungskostenversicherung bei Unfall oder Krankheit.

5. 1. Für allen von ADVENTURE TRAIN Abenteuereisen GmbH veranstalteten Reisen (ausgenommen 5.1.a.) entstehen Kosten, die nach dem Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung der Reisenden wie folgt berechnet werden :
bis zum 46.Tag vor dem Reiseantritt 15 % des Gesamtreisepreises,
ab dem 45. Tag vor Reiseantritt bis 29.Tag 25% des Gesamtreisepreises,
ab dem 28.Tag vor Reiseantritt bis 15.Tag 50% des Gesamtreisepreises,
ab dem 14.Tag vor Reiseantritt bis 7.Tag 75% des Gesamtreisepreises,
ab dem 6.Tag vor Reiseantritt 90% des Gesamtreisepreises

5.1.a Safarireisen, Nationalparkgebühren, Permits nach Kenia, Uganda und Tansania
bis zum 45.Tag vor dem Reiseantritt 15 % des Gesamtreisepreises,
ab dem 44. Tag vor Reiseantritt bis 30.Tag 50% des Gesamtreisepreises,
ab dem 29.Tag vor Reiseantritt bis 15.Tag 75% des Gesamtreisepreises,
ab dem 14.Tag vor Reiseantritt 100% des Gesamtreisepreises,

5.1.b Die in der Ziffer 5.1. nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.

5.2. Umbuchungswünsche des Kunden
die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5. 1.(Storno) und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.2.a Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstanden Mehrkosten verlangen, dies Betrifft auch Linien- und Charterflüge mit bis zu 100% Stornogebühren.

5.3. Buchungsänderung des Kunden
Bei nachträglichen Buchungsänderungen des Kunden (nach bereits erhaltener Reisebestätigung durch den Veranstalter), berechnen wir pro Vorgang eine Bearbeitungsgebühr von 15 Euro (Buchungsänderungen sind z. Bsp. Rail & Fly, Versicherungen, Mietwagen, Reiseverlängerungen, Bahnfahrkarten und Sonderwünsche)

5.4. Vermittelt ADVENTURE TRAIN einen Charter- oder Linienflug
zu den Gruppenreisen oder zu Individualreisen, müssen die Storno- Gebührensätze der jeweiligen Fluggesellschaft zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr angewandt werden, die Ihnen auf Wunsch gerne zugänglich gemacht werden. Der Aufwendungsanspruch kann bis 100 % nach Ticketausstellung betragen.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter ADVENTURE TRAIN kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

6.1. Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von ADVENTURE TRAIN nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den besonderen Anforderungen der Reise (Gesundheit, körperliche Fitness, Leistungsvermögen, Mithilfe beim Reiseablauf etc.) nicht entspricht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträger gutgebrachten Beträge.

6.2. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
ADVENTURE TRAIN Abenteuerreisen GmbH kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat Ein Rücktritt ist spätestens am 14. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Der Reisende erhält dann unverzüglich die auf den Reisepreis geleistete Anzahlung zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

6.3. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch den Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzlich oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird eine Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Haftung des Reiseveranstalters
8.1.Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für - die gewissenhafte Reisevorbereitung; - die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger - die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsabschluss Änderungen der Prospektangaben erklärt hat; - die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. Für den Fall, dass ADVENTURE TRAIN Abenteuereisen GmbH lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, hat sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reisebürokaufmanns abzuwickeln.

8.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einem dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Dies Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. Bsp. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter der Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch :
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

9. Obliegenheiten des Kunden
9.1. Mängelanzeige:
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Veranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, verwirkt er eine spätere Minderung des Reisepreises. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis (schriftlich) zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Mängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis (schriftlich) zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. Veranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

9.2. Schadensminderungspflicht:
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

9.3. Gepäckverlust und Gepäckverspätung:
Bei Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfehlen wir dringend an Ort und Stelle mittels Schadenanzeige (P.I.R) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Es muss unbedingt eine Schadenanzeige ausgefüllt werden. Die Schadenanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen

10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Jeder Reiseteilnehmer ist jedoch verpflichtet, sich über den aktuellsten Stand zu den Gesundheits- und Impfvorschriften selbst zu informieren. Dabei ist der Rat des Tropeninstitutes einzuholen.

12. Sonderkosten
Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlauf aus in der Person des Kunden liegenden Gründen während der Reise entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und sind mit der Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten gehören z.B. Aufwendungen, die aus dem verspäteten unverschuldeten (des Reiseveranstalters) Eintreffen des Kunden zum Abflug oder zur vorbereiteten Trekkingtour entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr von einer Wanderung als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit oder Unfall (Rücktransport mit dem Hubschrauber oder Flugzeug, Hospital- und Hotelaufenthalt auch für Begleitperson). Tritt bei einem akuten Notfall ADVENTURE TRAIN in Vorlage, so sind die verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu bezahlen.

13. Gewährleistung
13.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

13.2 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

13.3 Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

14. Einschränkungen
Irrtum bei Preisangaben und Terminen vorbehalten.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16.Gültigkeit der Prospektangaben.
Mit erscheinen des neuen Kataloges für 2010, erlischt die Gültigkeit dieses Kataloges. Sämtliche Angaben und Inhalte dieses Kataloges entsprechen dem Stand der Drucklegung vom Oktober 2008.

17. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung

18. Reisebedingungen
Die Allgemeine Reisebedingungen der ADVENTURE TRAIN Abenteuereisen GmbH finden sie auch im Internet unter www.adventuretrain.de

19. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

Stand Oktober 2008

Reiseveranstalter:
ADVENTURE TRAIN Abenteuerreisen GmbH
Karl-Liebknecht-Str. 129, 04275 Leipzig
Telefon: 0341/3919622 Telefax: 0341/3919624
Amtsgericht Leipzig - Handelsregister HRB 13698
Geschäftsführer: Steffen Kiefer, Peter Kiefer





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ADVENTURE TRAIN, Karl Liebknecht Str.129, 04275 Leipzig, Fon: 03 41- 3 91 96 22, Fax: 03 41-3 91 96 24
Bürozeiten: Mo-Fr 9:00 -18:30 Uhr und Sa 9:00-12:00Uhr email: info@adventuretrain.de
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