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Allgemeine Reisebedingungen der ADVENTURE TRAIN Abenteuereisen GmbH 1. Abschluss des Reisevertrages 2. Bezahlung 3. Leistungen 4. Leistungs- und Preisänderungen 4.1. Zimmerbelegung 5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen 5. 1. Für allen von ADVENTURE TRAIN Abenteuereisen GmbH veranstalteten Reisen (ausgenommen 5.1.a.) entstehen Kosten, die nach dem Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung der Reisenden wie folgt berechnet werden : 5.1.a Safarireisen, Nationalparkgebühren, Permits nach Kenia, Uganda und Tansania 5.1.b Die in der Ziffer 5.1. nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen. 5.2. Umbuchungswünsche des Kunden 5.2.a Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstanden Mehrkosten verlangen, dies Betrifft auch Linien- und Charterflüge mit bis zu 100% Stornogebühren. 5.3. Buchungsänderung des Kunden 5.4. Vermittelt ADVENTURE TRAIN einen Charter- oder Linienflug 6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter 6.1. Ohne Einhaltung einer Frist 6.2. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 6.3. Nicht in Anspruch genommene Leistungen 7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände 8. Haftung des Reiseveranstalters 8.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. Beschränkung der Haftung 9. Obliegenheiten des Kunden 9.2. Schadensminderungspflicht: 9.3. Gepäckverlust und Gepäckverspätung: 10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung 11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Jeder Reiseteilnehmer ist jedoch verpflichtet, sich über den aktuellsten Stand zu den Gesundheits- und Impfvorschriften selbst zu informieren. Dabei ist der Rat des Tropeninstitutes einzuholen. 12. Sonderkosten 13. Gewährleistung 13.2 Kündigung des Vertrages 13.3 Schadensersatz 14. Einschränkungen 15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen 16.Gültigkeit der Prospektangaben. 17. Rechtswahl 18. Reisebedingungen 19. Gerichtsstand Stand Oktober 2008 Reiseveranstalter: |
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